Unfall was tun


In Deutschland "knallt" es statistisch gesehen jede Minute 4,5 mal. In der ersten Hektik nach einem Unfall kann man einiges falsch machen, was einem Unfallgeschädigtem, vorallem im Nachhinein negativ ausgelegt werden kann.

Damit Sie nach der ersten Schrecksekunde Ruhe bewahren und wissen, was zu tun ist, sind diese Informationen für Sie zusammengestellt worden.
Diese Informationen sind nicht vollstandig. Sie sollen nur einen Auszug aus dem Rechtswesen darstellen. Haben Sie weitere Fragen, lassen Sie sich bei einem Verkehrsanwalt beraten. Selbstverständlich können wir Ihnen auch einen Verkehrsanwalt empfehlen. Spechen Sie uns bitte an. 
 
Sie sind nicht selber schuld, dann haben Sie folgende Rechte (Haftpflicht):

1. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

2. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und vorraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,-€ bis 750,-€), reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

3. Mietwagen und Nutzungsausfall

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringen Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Meist bieten Ihnen die Meisterbetriebe der Kfz-Innung auch einen Mietwagen zu markgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Im Falle eines Totalschadens

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die vorraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

5. Recht auf Ihren Anwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadensoptionen berücksichtigt werden.

6. Kurz & direkt

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung sollten Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltene Formulare "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

...auch bei selbstverschuldetem Unfall (Kasko)

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten. Setzen sich sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen. Es sei denn, Sie haben dies ausdrücklich bei Abschluss Ihrer Fahrzeugversicherung vereinbart, dass Ihnen Ihr Versicherer die Reparaturwerkstatt vorschreibt.

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